Satzung

Satzung der Fördervereins Hüttenberger Heimatmuseum

Präambel

Das Hüttenberger Heimatmuseum stellt die umfassendste heimische Sammlung der Kultur des „Hüttenbergs“ dar. Erhalt der Ausstellungsstücke und Förderung der Information über die Historie des Hüttenbergs haben sich die Mitglieder des Förderkreises zur Aufgabe gemacht.

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderkreis Hüttenberger Heimatmuseum“
Der Förderkreis Hüttenberger Heimatmuseum hat seinen Sitz in 35440 Linden
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 – Zweck des Vereins

Der Förderkreis ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Maßnahmen zum Erhalt des Gebäudes des Hüttenberger Heimatmuseums unter Gesichtspunkten des Denkmalschutzes gemeinsam mit der Stadt Linden.
Pflege der ausgestellten Exponate
Erweiterung der Sammlung im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten
Besichtigung durch Einzelbesucher, Gruppen und Schulklassen weiterhin kostenfrei ermöglichen.

§ 3 – Mittelverwendung

Mittel des Förderkreises dürfen nur für die satzungemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche an das Vereinsvermögen
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Förderkreises unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
Der Bürgermeister der Stadt Linden ist „kraft Amtes“ Mitglied des Förderkreises.

§ 5 – Ende der Mitgliedschaft

mit dem Tod des Mitglieds
durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres
durch Ausschluss wegen Beitragsrückstand für ein Geschäftsjahr (Vorstand) Vereinsschädigendem Verhalten (Mitgliederversammlung)

§ 6 – Beiträge

Der Beitrag beträgt für:

natürliche Personen jährlich mindestens 4,00 €
juristische Personen jährlich mindestens 10,00 €
beigetretene Landkreise, Städte und Gemeinden jährlich mindestens 50,00 €
Bei Beitritt nach dem 1.7. des Geschäftsjahres ermäßigt sich der Beitrag im Aufnahmejahr auf die Hälfte.

§ 7 – Vorstand

Der Vorstand des Förderkreises besteht aus:
der/dem Vorsitzenden
der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
der/dem Geschäftsführer/in
der/dem Kassierer/in
der/dem Schriftführer/in
Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes (a – c)
Vorsitzende/r des Förderkreises soll die/der Bürgermeister/in der Stadt Linden sein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Vorstandssitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei Verhinderung durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach Bedarf einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, darunter die/der 1. oder 2. Vorsitzende/r, anwesend sind.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der/des Ausgeschiedenen.

§ 8 – Mitgliederversammlung

Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

Wahl und Abwahl des Vorstandes
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
Beschlussfassung über den Jahresabschluss
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
Beschlussfassung über Änderung der Satzung
Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
Zur Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung bis spätestens 31.3. des Folgejahres.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie findet spätestens fünf Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse mit:

relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
qualifizierter Mehrheit (Quorum 3/4 der abgegebenen Stimmen) zur Änderung der Satzung
qualifizierter Mehrheit (Quorum 4/5 der abgegebenen Stimmen) zur Auflösung des Förderkreises
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich per Akklamation (Hand-aufheben). Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn es von einem anwesenden Mitglied verlangt wird.
Über die Beschlüsse Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von Schriftführer/in und Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen.

§ 9 – Revision

Zur Prüfung der Kassenführung des Förderkreises werden für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes mindestens zwei Revisoren/Revisorinnen gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mitgliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

§ 10 Auflösung des Förderkreises

Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer qualifizierten Mehrheit (4/5 der abgegebenen Stimmen) beschlossen werden
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Linden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke vorrangig für die Unterhaltung des Hüttenberger Heimatmuseum zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung ersetzt die bisher gültige Satzung vom 23.02.1988 ab dem Geschäftsjahr 2015
Linden, den 15.04.2015

Jörg König  1.Vorsitzender

Reinhold Krapf 2.Vorsitzender